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Vereinssatzung

§ 1     Die Gesellschaft trägt den Namen "Kommunikationsverein Hamburger Juristen - Gesellschaft zur Kommunikation und Fortbildung Hamburger Juristen e. V. "

§ 2     Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Dort wird auch ihre Verwaltung geführt. Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.

§ 3     Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation der juristischen Berufe untereinander und der Juristen mit Angehörigen anderer Fachbereiche durch Planung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung aller Bereiche der juristischen Praxis und Fragen der Ausbildung. Die Fortbildung soll sich auch auf angrenzende Fachbereiche erstrecken.

§ 4     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme wird schriftlich erklärt.

§ 6     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung), Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang wirksam.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn diese mit drei oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand sind.
Ansonsten ist ein Ausschluß nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grunde zulässig.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, oder bei Aufhebung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7     Mitgliedsbeiträge können gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 8     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9     Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Alle Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es verlangen.

§ 11   Die Mitgliederversammlung wählt
a) den ersten Vorsitzenden,
b) den zweiten Vorsitzenden,
c) den Kassenwart sowie
d) weitere Vorstandsmitglieder,
und zwar jeweils auf zwei Jahre.
Sie wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstand sein dürfen.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (oben zu d) jedoch genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern ein Kandidat mindestens fünfzehn Stimmen auf sich vereinigt, für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich; Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Auf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12   Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des BGB; dazu gehören der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart) und dem weiteren Vorstand (höchstens fünfzehn weitere Mitglieder).
Je zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 13   Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Nach erfolgter Auflösung oder Wegfall des Zwecks der Gesellschaft fällt das vorhandene Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, welche die Auflösung beschließt. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Stand: 17. April 2002 (Mitgliederversammlung)

 

 


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