§ 1 Die Gesellschaft trägt den Namen "Kommunikationsverein Hamburger Juristen
- Gesellschaft zur Kommunikation und Fortbildung Hamburger Juristen e. V. "
§ 2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Dort wird auch ihre
Verwaltung geführt. Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.
§ 3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation der juristischen
Berufe untereinander und der Juristen mit Angehörigen anderer Fachbereiche durch
Planung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung
aller Bereiche der juristischen Praxis und Fragen der Ausbildung. Die
Fortbildung soll sich auch auf angrenzende Fachbereiche erstrecken.
§ 4 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit
ist, den Satzungszweck zu fördern. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme wird schriftlich erklärt.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
deren Auflösung), Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang wirksam.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn diese mit drei oder mehr
Jahresbeiträgen im Rückstand sind.
Ansonsten ist ein Ausschluß nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grunde zulässig.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, oder bei
Aufhebung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge können gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung erhoben
werden.
§ 8 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Alle
Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es verlangen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung wählt
a) den ersten Vorsitzenden,
b) den zweiten Vorsitzenden,
c) den Kassenwart sowie
d) weitere Vorstandsmitglieder,
und zwar jeweils auf zwei Jahre.
Sie wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstand sein dürfen.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder; bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (oben zu d)
jedoch genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern ein Kandidat
mindestens fünfzehn Stimmen auf sich vereinigt, für Satzungsänderungen ist eine
3/4 Mehrheit erforderlich; Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher
in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Auf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden
der Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des BGB;
dazu gehören der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart) und dem
weiteren Vorstand (höchstens fünfzehn weitere Mitglieder).
Je zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Genehmigung der
Mitgliederversammlung bedarf.
§ 13 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer eigens für diesen Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Nach erfolgter Auflösung oder Wegfall des Zwecks der Gesellschaft fällt das
vorhandene Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird, welche die Auflösung beschließt. Alle
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind
vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Stand: 17. April 2002 (Mitgliederversammlung)